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BAG, 20.05.1960 - 5 AZR 431/59 |
Zitiervorschläge
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Anwaltsassessoren - Rechtsanwaltsordnung - Britische Zone - Zuweisung an Ausbildungsanwalt - Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis - Arbeitsvertrag - Zuständige Gerichte - Zulässigkeit der Kündigung
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 02.07.1959 - 2 Sa 157/59
- BAG, 20.05.1960 - 5 AZR 431/59
Papierfundstellen
- DB 1960, 1160
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus BAG, 20.05.1960 - 5 AZR 431/59
Für den Fall, daß die Kündigung vom 30. Juli 1958 nur als außerordentliche Kündigung möglich und als sog. außerordentliche befristete Kündigung in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu BAG 1, 185 188/ = AP Kr. 2 zu § 13 KSchG; BAG 1, 237 £238/ = AP Nr. 1 zu § 123 GewO mit Anm. von A. Hueck; BAG 4, 313 /'514/ = AP Kr. 1 zu § 70 11. - BAG, 17.11.1958 - 2 AZR 277/58
Vereinbarung einer Umsatzvergütung und Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Auszug aus BAG, 20.05.1960 - 5 AZR 431/59
Hiernach muß der Kläger für die Zeit, für die er Vergütung verlangt, somit für die Zeit nach dem 30. September 1958, noch in einem Arbeitsvertragsverhältnis zu dem Beklagten gestanden haben, weil ohne ein solchess begrifflich unmöglich ist, einen Annahmeverzug des Beklagten im Sinne des § 615 Satz 1 BGB in Betracht zu ziehen (vgl. BAG 7, 51 i ß ß j ). - BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53
Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO
Auszug aus BAG, 20.05.1960 - 5 AZR 431/59
Für den Fall, daß die Kündigung vom 30. Juli 1958 nur als außerordentliche Kündigung möglich und als sog. außerordentliche befristete Kündigung in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu BAG 1, 185 188/ = AP Kr. 2 zu § 13 KSchG; BAG 1, 237 £238/ = AP Nr. 1 zu § 123 GewO mit Anm. von A. Hueck; BAG 4, 313 /'514/ = AP Kr. 1 zu § 70 11. - BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55
Rückerstattungsberechtigter - Unüberwindliches Mißtrauen - Fristlose Entlassung - …
Auszug aus BAG, 20.05.1960 - 5 AZR 431/59
Für den Fall, daß die Kündigung vom 30. Juli 1958 nur als außerordentliche Kündigung möglich und als sog. außerordentliche befristete Kündigung in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu BAG 1, 185 188/ = AP Kr. 2 zu § 13 KSchG; BAG 1, 237 £238/ = AP Nr. 1 zu § 123 GewO mit Anm. von A. Hueck; BAG 4, 313 /'514/ = AP Kr. 1 zu § 70 11.